Allgemeine Geschäftsbedingungen – AGB


1. Vertragspartner
Nachstehende AGB gelten für die Vertragsverhältnisse zwischen Jörg Kaulmann und seinen Vertragspartnern (Auftraggebern).

2. Vertrag
Verträge zwischen Jörg Kaulmann und seinen Auftraggebern entstehen durch
Durch das Abschließen eines Vertrages wird der Auftraggeber zum Veranstalter.

3. Gage und Zahlungsbedingungen
Der vertraglich vereinbarte Gesamtbetrag enthält An- und Rücktransport, Auf- und Abbau der Technik, sowie deren Betreuung während der Veranstaltungsdauer durch Jörg Kaulmann. Zahlungen sind ohne Abzüge und ausschließlich direkt vorzunehmen. Die Gage ist spätestens mit Beendigung der Veranstaltung fällig und in bar auszuzahlen. Unter Anwendung der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 Abs. 1 UStG wird für berechnete Leistungen keine Mehrwertsteuer erhoben oder ausgewiesen.

4. Rücktritt vom Vertrag / von der Buchung
Ein Rücktritt seitens des Auftraggebers ist möglich, jedoch werden Stornokosten wie folgt berechnet: Stornierungen seitens des Veranstalters:
bis 4 Wochen vor dem Event 30 % der Auftragssumme
bis 2 Wochen vor dem Event 50 % der Auftragssumme
bis 1 Woche vor dem Event 75 % der Auftragssumme
Ausnahmen:
Sollte es nach Absagen einer Veranstaltung durch den Auftraggeber zu einem Auftrag an einem anderen Termin kommen, werden die Stornokosten gesondert geregelt.
Ein Rücktritt seitens Jörg Kaulmann ist möglich durch:
technisch bedingte Ausfälle, andere wichtige Gründe, Krankheit, Unfall, Tod. In diesem Falle wird(außer bei Tod) durch Jörg Kaulmann versucht, gleichwertigen Ersatz zu gleichen Konditionen wie vereinbart zu stellen – dies jedoch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.

5. Haftung
Für Personen- und Sachschäden während einer Veranstaltung haftet ausschließlich der Veranstalter, soweit der Schaden nicht durch grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten durch Jörg Kaulmann verursacht worden ist. Für Schäden an Equipment und Musikdatenträgern durch Jörg Kaulmann, die während einer Veranstaltung durch Gäste verursacht werden, haftet der Veranstalter. Sofern Jörg Kaulmann durch von ihm zu verantwortende Umstände und äußere Einflüsse (höhere Gewalt, Naturkatastrophen, behördliche Anordnung, Betriebsstörungen beim Veranstalter, Stromausfall- oder Stromschwankungen etc.) die vereinbarten Leistungen nicht erbringen kann, hat der Auftraggeber kein Recht auf Rücktritt vom Vertrag, keinen Anspruch auf Schadenersatz, kein Recht auf Zurückhaltung einer Zahlung.

6. GEMA
Durch Jörg Kaulmann werden Veranstaltungen weder bei der GEMA gemeldet, noch Zahlungen geleistet oder erstattet. Jörg Kaulmann versichert, daß die eingesetzten digitalen Mediadateien gemäß VR-Ö ordnungsgemäß lizensiert sind (unter Vorbehalt der Rechtmäßigkeit dieses GEMA- Tarifes). Der Veranstalter informiert sich selbstständig über Meldepflichten seiner Veranstaltung.

7. Sonstiges
Jörg Kaulmann erhält am Veranstaltungstag mindestens eine Stunde vor Veranstaltungsbeginn Zutritt zu den Veranstaltungsräumen zwecks Aufbau und Soundcheck. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird am Veranstaltungsort mindestens ein Stromanschluss (230V/16A) in unmittelbarer Nähe benötigt. Der Veranstalter verpflichtet sich zur Gewährleistung der Sicherheit Jörg Kaulmann, der Wiedergabe- und Lichttechnik von 1 Stunde vor bis 1 Stunde nach der Veranstaltung, sowie für eine sichere Abstellmöglichkeit der Fahrzeuge von Jörg Kaulmann für die Zeit der Veranstaltung und die oben genannte Zeit. Jörg Kaulmann unterliegt weder in der Programmgestaltung noch in seiner Darbietung Weisungen des Veranstalters, es sei denn, es sind Sondervereinbarungen im Rahmen einer Vorbesprechung getroffen worden.

8. Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen der übrigen Vereinbarungen zwischen Jörg Kaulmann und dem Veranstalter ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.

Stand: Lutherstadt Eisleben, 1.1.2014





 

 

 

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